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Eine Stadtverwaltung erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer bei Arbeiten zur Verbesserung des Wasserkreislaufs sowie nach der steuerlichen Natur von Zahlungen an eine Managementgesellschaft zum Ausgleich wirtschaftlicher Ungleichgewichte. Die DGT stellt fest, dass Ausgleichszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und der Vorsteuerabzug bei Bauarbeiten den Zurechnungsregeln für duale Einheiten folgen muss.
Cuestión planteada Deducibilidad de las cuotas del Impuesto sobre el Valor Añadido soportadas por el consultante en la realización de las referidas obras.
Las cantidades pagadas para compensar el desequilibrio económico-financiero de la prestación del servicio de agua no constituyen contraprestación ni subvenciones vinculadas al precio, por lo que no están sujetas a IVA. Respecto a las obras, la deducción del IVA soportado podrá efectuarse si se cumplen los requisitos de la Ley 37/1992, aplicando un criterio de imputación razonable y homogéneo (prorrata) para los sujetos pasivos que realicen conjuntamente operaciones sujetas y no sujetas.
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