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Ein in Spanien ansässiger Handelsvertreter, der Vermittlungsleistungen für einen in Spanien nicht steuerpflichtigen Schweizer Unternehmer erbringt, muss keine Umsatzsteuer berechnen. Gemäß Artikel 69 Abs. 1 des Gesetzes 37/1992 gilt der Ort der Leistung außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets. Trotz der Nichtunterwerfung unter die Umsatzsteuer behält der Vertreter das volle Recht auf den Abzug der auf seine Tätigkeit entfallenden Vorsteuer, da dieser Anspruch auch bei einer Inlandsleistung bestanden hätte.
Cuestión planteada Si la emisión de las facturas es correcta y si puede deducirse el Impuesto sobre el Valor Añadido soportado.
La DGT distingue entre actuación en nombre propio (doble entrega de bienes) y en nombre ajeno (prestación de servicio de comisión). Partiendo de que el consultante actúa en nombre ajeno, el servicio de mediación tiene como destinatario al empresario suizo, que no está establecido en el territorio de aplicación del impuesto, por lo que la prestación queda no sujeta al IVA español (art. 69.Uno.1 Ley 37/1992). Conforme al artículo 94.Uno.2 de la misma ley, las operaciones realizadas fuera del territorio que generarían derecho a deducción si se hubieran efectuado en el interior no limitan dicho derecho, por lo que el agente puede deducir plenamente el IVA soportado.
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