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Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Monaco erkundigt sich, ob er nach der Einstellung durch ein spanisches Unternehmen das Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dass man in den letzten zehn Jahren nicht in Spanien ansässig war, kein Betriebsstätte besitzt und ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Entsendung besteht.
Cuestión planteada Si le sería de aplicación el régimen fiscal especial regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar el régimen especial del artículo 93 de la LIRPF, el desplazamiento debe ser consecuencia de un contrato de trabajo con un empleador en España. Se requiere que el contribuyente no haya sido residente en España en los diez períodos impositivos anteriores y que no obtenga rentas mediante un establecimiento permanente en territorio español. Debe existir una relación de causalidad entre el inicio de la relación laboral y el desplazamiento.
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