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V1870-21 15. Juni 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Der 30 %ige Abschlag wegen Unregelmäßigkeit kann nicht angewendet werden, wenn Zahlungen auf verschiedene Zeiträume verteilt werden

Ein Arbeitnehmer erkundigte sich, ob er den 30 %igen Abschlag wegen Unregelmäßigkeit auf eine Eintrittsprämie und eine Abfindung bei einvernehmlicher Vertragsauflösung anwenden könne. Die DGT antwortet, dass dieser Abschlag nicht anwendbar ist, da beide Beträge nicht in einem einzigen Veranlagungszeitraum zurechenbar sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Steuerliche Behandlung der in der Vereinbarung festgelegten Eintrittsprämie und Abfindung. Anwendung des 30 %igen Abschlags wegen Unregelmäßigkeit.

Die Entscheidung der DGT

Der 30 %ige Abschlag für Einkünfte, die auf notorisch unregelmäßige Weise erzielt wurden, ist gemäß RIRPF auf Beträge aufgrund einer einvernehmlichen Regelung anwendbar. Damit dieser Abschlag jedoch wirksam ist, müssen die Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zurechenbar sein. Da die Zahlungen in verschiedenen Geschäftsjahren geleistet werden, findet die Steuervergünstigung keine Anwendung.

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