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V1856-23 27. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · derivación de responsabilidad

Zahlung fremder Schulden durch Haftungsübernahme ist eine Forderung und kein abzugsfähiger Aufwand

Ein Unternehmen beglich Schulden einer anderen Gesellschaft, für die es als haftbar erklärt wurde. Die DGT stellt klar, dass diese Zahlung keinen Aufwand darstellt, sondern eine Forderung des Unternehmens gegenüber der Schuldnerin ist. Ein Erlass dieser Forderung hat keine steuerlichen Auswirkungen, sofern er buchhalterisch als Einlage der Gesellschafter behandelt wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Steuerliche Behandlung der Schuld im Falle der Nichtrückzahlung oder teilweisen Rückzahlung der gezahlten Beträge sowie der aufgelaufenen Zinsen. Insbesondere, ob diese Beträge als abzugsfähige außerordentliche Aufwendungen betrachtet werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Zahlung einer fremden Schuld aufgrund der Haftung des Unternehmens begründet eine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner, keine Ausgabe. Buchhalterisch ist diese Forderung im Aktivvermögen zu erfassen und kann einer Wertminderung unterliegen. Wird die Forderung zwischen Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern erlassen, muss sie als Einlage der Gesellschafter im Eigenkapital erfasst werden, was keine steuerlichen Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer hat, da das buchhalterische Ergebnis nicht beeinflusst wird.

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