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V1839-22 2. August 2022 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · exención

Der Zuschuss zur Arbeitszeitverkürzung zur Betreuung minderjähriger Kinder ist von der Einkommensteuer befreit

Es wird angefragt, ob ein von einer Autonomen Gemeinschaft gewährter Zuschuss zur Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben von der Besteuerung befreit ist. Die DGT stellt fest, dass, da es sich um eine Beihilfe für Arbeitnehmer handelt, die ihre Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern reduzieren, die Befreiung gemäß Artikel 7 z) des LIRPF Anwendung findet.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die erhaltene Beihilfe gemäß Artikel 7 z) des LIRPF als von der Besteuerung befreit gilt.

Die Entscheidung der DGT

Die den Arbeitnehmern gewährten Beihilfen, die das Recht auf Arbeitszeitverkürzung zur Betreuung minderjähriger Kinder ausüben, gelten als steuerfreie Einkünfte. Dies liegt daran, dass Artikel 7 z) des Gesetzes 35/2006 die von öffentlichen Verwaltungen erhaltenen Familienleistungen und Beihilfen im Zusammenhang mit der Betreuung minderjähriger Kinder als steuerfrei erklärt.

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