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Eine deutsche GbR entwickelt Software mit zwei Gesellschaftern, von denen einer in Spanien und der andere in Deutschland ansässig ist. Beide agieren von ihren jeweiligen Ländern aus mit uneingeschränkter Vertragskompetenz. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die GbR eine Einkunftszuweisungsgemeinschaft (entidad de atribución de rentas) ist, die aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz in Deutschland nicht als ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland gelten kann. Zudem stellt die Tätigkeit des deutschen Gesellschafters in Spanien eine Betriebsstätte dar. Die Einheit unterliegt der IRNR-Steuer (Nichtansässigensteuer) für das dem nicht ansässigen Gesellschafter zuzurechnende Einkommen und muss eine jährliche Steuererklärung abgeben.
Cuestión planteada
Para ser ERAR, la entidad debe carecer de impuesto personal en su país, atribuir rentas a sus socios por el mero hecho de obtenerlas y conservar la naturaleza de la fuente. Si la entidad realiza actividad económica en España mediante un lugar fijo de negocios, será contribuyente del IRNR por la renta atribuible al socio no residente. El socio residente en España tributará por su parte de la renta en el IRPF siguiendo las normas de este impuesto.
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