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Ein Arbeitnehmer erkundigte sich, ob er den 40 %-Abzug der Einkommensteuer (IRPF) anwenden könne, wenn er eine Einmalzahlung für den Ersatz von angesammelten Überstunden durch Freizeit erhält. Die DGT hat entschieden, dass dieser Abzug nicht anwendbar ist.
Cuestión planteada Posibilidad de aplicar la reducción del 40 por 100 del artículo 18.2 de la Ley 35/2006.
La compensación económica por sustituir el derecho al tiempo libre por un importe no tiene un período de generación previo, ya que nace del acuerdo entre empresa y trabajador. Asimismo, este pago no califica como un rendimiento obtenido de forma notoriamente irregular en el tiempo según el Reglamento del IRPF. Por tanto, no procede la reducción del 40% del artículo 18.2.a) de la Ley del IRPF.
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