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Ein Berater und seine Schwester lösten eine Miteigentümergemeinschaft auf, wobei der Berater Bankguthaben und die Schwester das Haus sowie die Garage erhielt, ergänzt durch eine spätere finanzielle Ausgleichszahlung. Die DGT stellt fest, dass die Wertdifferenz einen Veräußerungsgewinn für den Miteigentümer darstellt, der einen höheren Wert erhält, als ihm nach seinem Anteil zusteht.
Gestellte Frage: Es wird um Auskunft gebeten, ob dieser Ausgleich der Einkommensteuer unterliegt und welcher Veranlagungszeitraum hierfür maßgeblich ist.
Die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft verändert die Zusammensetzung des Vermögens nicht, wenn die Zuteilung dem Eigentumsanteil entspricht. Wenn einem Miteigentümer jedoch Vermögenswerte zu einem Wert zugewiesen werden, der über seinem Anteil liegt, entsteht für den anderen Miteigentümer ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust. Dieser Gewinn muss dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft erfolgt, unabhängig davon, wann die Zahlung des Ausgleichs erfolgt.
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