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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er das Sonderregime der LIRPF (Einkommensteuergesetz) in Anspruch nehmen kann, wenn er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, um Geschäftsführer einer Gesellschaft zu werden. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen der vorherigen Nichtansässigkeit, das Fehlen einer Betriebsstätte und die Tatsache erfüllt sind, dass die Beteiligung an der Gesellschaft keine Verbindung zu einem nahestehenden Unternehmen begründet.
Cuestión planteada Si le resultaría de aplicación el régimen especial establecido en el artículo 93 de la Ley del Impuesto.
El contribuyente podrá optar por el régimen especial del artículo 93 de la LIRPF si su desplazamiento a España es consecuencia de adquirir la condición de administrador de una entidad en cuyo capital no participe o su participación no determine una entidad vinculada. Asimismo, debe haber sido no residente en España durante los diez períodos impositivos anteriores y no obtener rentas mediante un establecimiento permanente en territorio español.
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