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V1773-14 8. Juli 2014 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
ITPAJD · operaciones societarias

Einbringung spanischer Immobilien in eine mexikanische Gesellschaft unterliegt nicht der ITP-AJD-Modalität für Gesellschaftsgeschäfte

In Mexiko ansässige Personen fragen an, ob die Einbringung spanischer Immobilien in ihre mexikanische Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung der Modalität der Gesellschaftsgeschäfte der ITP und AJD unterliegt. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang dieser Modalität nicht unterliegt und da es sich auch nicht um eine entgeltliche Übertragung handelt, der variable Steuersatz der AJD Anwendung findet.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob, falls davon auszugehen ist, dass das mexikanische Unternehmen in Spanien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sei es durch eine in diesem Gebiet ansässige Person oder durch eine Betriebsstätte, zum Zwecke der Feststellung, ob in einem solchen Fall die Einbringung in die mexikanische Gesellschaft der Modalität der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge unterliegt, sei es kraft Artikel 6.2.B) oder Artikel 20, und in beiden Fällen von dieser Modalität durch Anwendung von Artikel 45.I.B.11 des Neufassungstextes des Grunderwerbsteuergesetzes befreit ist.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb Spaniens stellt keinen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar, der der Grunderwerbsteuer (ITP) unterliegt. Wenn der Vorgang jedoch weder der unentgeltlichen Vermögensübertragung noch gesellschaftsrechtlichen Vorgängen unterliegt, findet der variable Satz der Stempelsteuer (AJD) Anwendung, sofern die Anforderungen des Artikels 31.2 des Neufassungstextes des Gesetzes über die Grunderwerbsteuer und die Stempelsteuer (TRITPyAJD) erfüllt sind, wie etwa das Vorliegen einer ersten Abschrift einer notariellen Urkunde mit einem werthaltigen und im Grundbuch eintragungsfähigen Gegenstand.

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