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Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag in Malta und Schichtdienst erkundigt sich nach der Befreiung gemäß Art. 7 lit. p LIRPF. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung davon abhängt, dass die Tätigkeit für eine nicht ansässige Einheit ausgeübt wird und in Ländern mit Informationsaustauschabkommen erfolgt, wobei die Reisetage mit einzurechnen sind.
Cuestión planteada 1.- En relación con su salario y la cantidad recibida en concepto de día extra, si les resulta de aplicación la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y forma de cálculo de la renta exenta.
La exención del artículo 7 p) LIRPF requiere que los trabajos se realicen para una entidad no residente o establecimiento permanente en el extranjero y en países con impuesto análogo o convenio de intercambio de información. Para el cálculo, se consideran los días de desplazamiento (llegada y partida) y las retribuciones específicas, con un límite de 60.100 euros anuales. Esta exención es incompatible con el régimen de excesos excluidos de tributación.
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