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Ein in Spanien steueransässiger Eigentümer einer Immobilie in Italien erkundigt sich nach der Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte und der Abziehbarkeit der gezahlten italienischen IMU in der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt fest, dass Mieteinnahmen als Einkünfte aus Immobilienvermögen der IRPF unterliegen (unbeschadet der Besteuerung in Italien gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Spanien-Italien). Nicht vermietete Immobilien führen zu einer Einkunftszurechnung (Art. 85 LIRPF). Da die IMU keine Steuer ist, die der IRPF oder der IRNR analog entspricht, ist ein Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 80.1 LIRPF nicht zulässig.
Cuestión planteada
El CDI España-Italia (art. 6) permite tributación compartida en ambos estados sobre rentas de inmuebles situados en Italia propiedad de un residente en España. En el IRPF, las rentas se integran como rendimientos del capital inmobiliario (art. 22 LIRPF) o como imputación de rentas (art. 85 LIRPF) si el inmueble no está arrendado. El IMU italiano, al ser un impuesto sobre la propiedad inmobiliaria y no sobre la renta, queda fuera del ámbito del Convenio (art. 2) y no es de naturaleza análoga al IRPF o IRNR, por lo que no da derecho a la deducción por doble imposición del art. 80.1 LIRPF.
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