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V1742-24 15. Juli 2024 · SG de Fiscalidad Internacional Kriterium gültig
IRPF · doble imposición internacional

In Spanien ansässige Person mit Immobilie in Italien: Einkünfte aus Immobilienvermögen in der Einkommensteuer; italienische IMU berechtigt nicht zum Doppelbesteuerungsabzug

Ein in Spanien steueransässiger Eigentümer einer Immobilie in Italien erkundigt sich nach der Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte und der Abziehbarkeit der gezahlten italienischen IMU in der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt fest, dass Mieteinnahmen als Einkünfte aus Immobilienvermögen der IRPF unterliegen (unbeschadet der Besteuerung in Italien gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens Spanien-Italien). Nicht vermietete Immobilien führen zu einer Einkunftszurechnung (Art. 85 LIRPF). Da die IMU keine Steuer ist, die der IRPF oder der IRNR analog entspricht, ist ein Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 80.1 LIRPF nicht zulässig.

Die gestellte Frage

Cuestión planteada

Die Entscheidung der DGT

El impuesto municipal italiano (IMU) grava la propiedad de los bienes inmuebles y no constituye un impuesto sobre la renta según el Convenio entre España e Italia. Al no tener una naturaleza idéntica o análoga al IRPF o al IRNR, no cabe la aplicación de la deducción por doble imposición internacional prevista en el artículo 80.1 de la LIRPF.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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