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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er die Einkommensteuerbefreiung (IRPF) für den Verkauf seiner ehemaligen Hauptwohnung im Jahr 2028 in Anspruch nehmen kann, nachdem er diese bereits 2024 verlassen hat und über 65 Jahre alt ist. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, da der Verkauf außerhalb der zweijährigen Frist erfolgt, die erforderlich ist, um den Status als Hauptwohnung aufrechtzuerhalten.
Fragestellung: Ob in diesem Fall die Befreiung nach Artikel 33.4.b) des LIRPF zur Anwendung kommt.
Um die Befreiung gemäß Artikel 33.4.b) des LIRPF anzuwenden, muss die Wohnung zum Zeitpunkt der Übertragung der gewöhnliche Wohnsitz sein oder in einem beliebigen Zeitpunkt der zwei vorangegangenen Jahre gewesen sein. Wenn die Übertragung mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gebäude aufhörte, der gewöhnliche Wohnsitz zu sein, kann diese Befreiung nicht angewendet werden. Im konkreten Fall wird, da der Verkauf im Jahr 2028 erfolgt und der Wohnsitz bereits 2024 aufgegeben wurde, die in Artikel 41 bis.3 des RIRPF vorgesehene Zwei-Jahres-Frist überschritten.
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