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V1729-20 2. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · renta negativa

Verlust aus der Veräußerung von Beteiligungen fließt in die Bemessungsgrundlage ein, sofern Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

Die Anfragende stellt die Frage, ob ein Verlust aus dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, wenn weder die Befreiungsvoraussetzungen des Artikels 21 noch die Voraussetzungen für eine Konzernzugehörigkeit gemäß Artikel 11.10 LIS erfüllt sind. Die DGT stellt fest, dass der Verlust in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, da weder eine wesentliche Beteiligung vorliegt noch die Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe angehören.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob das negative Einkommen, das das anfragende Unternehmen aufgrund der Übertragung der Beteiligungen an B an E erzielt, nicht den Bestimmungen des Artikels 21 oder 11.10 des LIS unterliegt und dieses negative Einkommen daher in die Bemessungsgrundlage von A einfließen wird.

Die Entscheidung der DGT

Damit die negativen Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen nicht einzustufen sind, müssen die Befreiungsvoraussetzungen des Artikels 21.1.a) des LIS erfüllt sein, wie etwa die Mindestbeteiligungsquote von 5 % oder ein Anschaffungswert von 20 Millionen Euro. In diesem Fall findet weder die Befreiung noch die Regelung des Artikels 11.10 Anwendung, da die Mindestquote der indirekten Beteiligung nicht erfüllt ist und die Unternehmen gemäß Artikel 42 des Handelsgesetzbuches nicht derselben Gruppe angehören. Daher muss das negative Einkommen in die Bemessungsgrundlage einfließen.

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