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Die Anfragende stellt die Frage, ob ein Verlust aus dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, wenn weder die Befreiungsvoraussetzungen des Artikels 21 noch die Voraussetzungen für eine Konzernzugehörigkeit gemäß Artikel 11.10 LIS erfüllt sind. Die DGT stellt fest, dass der Verlust in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist, da weder eine wesentliche Beteiligung vorliegt noch die Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe angehören.
Cuestión planteada Si la renta negativa que obtenga la entidad consultante con motivo de la transmisión a E de las participaciones de B no le resulta de aplicación lo dispuesto en el artículo 21 ni 11.10 de la LIS y que, por tanto, dicha renta negativa se integrará en la base imponible de A.
Para que no se integren las rentas negativas por transmisión de participaciones, deben cumplirse los requisitos de exención del artículo 21.3 de la LIS, lo que exige una participación mínima del 5% o un valor de adquisición superior a 20 millones de euros. En este caso, al no cumplirse el porcentaje de participación indirecta mínima y no pertenecer las entidades al mismo grupo según el artículo 42 del Código de Comercio, no aplica la exención ni el régimen del artículo 11.10. Por tanto, la renta negativa debe integrarse en la base imponible.
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