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Ein Eigentümer erkundigt sich nach der Besteuerung der Bestellung einer Luftenergie-Dienstbarkeit gegen Gegenleistung auf Grundstücken, die nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang von der MwSt. befreit ist und dass die vereinnahmten Einnahmen Einkünfte aus Immobilienvermögen in der Einkommensteuer darstellen.
Gestellte Frage: Besteuerung in der Mehrwertsteuer und in der Einkommensteuer.
Die Bestellung einer Luftenergie-Dienstbarkeit auf einem Grundstück unterliegt der Mehrwertsteuer, ist jedoch von dieser befreit. In der Einkommensteuer gelten die für die Bestellung der Dienstbarkeit auf Grundstücken, die nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, vereinnahmten Beträge als Gesamteinkünfte aus der Inhaberschaft von Immobilien oder dinglichen Rechten an diesen.
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