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Ein in Deutschland steueransässiger Gesellschafter einer deutschen GmbH & Co. KG, die eine fremdfinanzierte Immobilie in Spanien erworben hat, fragt, ob seine Steuerpflicht in der spanischen Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) auf die Gesellschaftsanteile oder auf die Immobilie entfällt. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Spanien-Deutschland (Art. 21.4) sowie Art. 5.Uno.b) des LIP es Spanien erlauben, die Anteile zu besteuern, da die spanische Immobilie mehr als 50 % des Vermögens ausmacht. Die Bewertung der Anteile erfolgt nach Art. 16 LIP, wobei die in der Passivseite der Gesellschaft ausgewiesenen Schulden abzugsfähig sind.
Cuestión planteada - Si la sujeción del consultante al Impuesto sobre el Patrimonio por obligación real corresponde a la titularidad de las participaciones o al valor del inmueble.
El CDI España-Alemania (art. 21.4) atribuye a España potestad tributaria sobre participaciones en sociedades cuyo activo proceda en más del 50% de inmuebles situados en territorio español. El art. 5.Uno.b) LIP, vigente desde el 29 de diciembre de 2022, recoge el mismo supuesto para no residentes sujetos por obligación real. La base imponible se determina valorando la entidad participada conforme al art. 16 LIP (mayor de: valor nominal, valor teórico del último balance aprobado o capitalización al 20% del promedio de beneficios de los tres últimos ejercicios cerrados), deduciendo las deudas reflejadas en el pasivo del balance.
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