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Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer erkundigt sich nach der Anwendbarkeit und Berechnung der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Die DGT stellt klar, dass diese anwendbar ist, wenn die Tätigkeit für eine nicht ansässige Einheit erfolgt und in Ländern mit einem Informationsaustauschabkommen ausgeübt wird, begrenzt auf einen Betrag von 60.100 Euro.
Cuestión planteada En relación con el período impositivo 2018, si le resulta de aplicación la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, y forma de cálculo de la renta exenta.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse para una entidad no residente o establecimiento permanente en el extranjero y en territorios con impuesto análogo que no sean paraísos fiscales. La exención incluye las retribuciones específicas por el desplazamiento y las retribuciones no específicas calculadas mediante reparto proporcional según los días de estancia. El límite máximo de la exención es de 60.100 euros anuales. Esta exención es incompatible con el régimen de excesos excluidos de tributación.
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