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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Imputation von Immobilienerträgen für eine Wohnung anfallen muss, die zwar sein gewöhnlicher Wohnsitz ist, aber aufgrund einer beruflichen Versetzung nicht genutzt wird. Die DGT stellt klar, dass die Imputation erfolgt, da das Gesetz lediglich den gewöhnlichen Wohnsitz ausschließt, ohne die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen.
Gestellte Frage: Ersucht um Auskunft, ob die Zurechnung von Immobilienerträgen in Bezug auf die erste Wohnung für die Zwecke der Einkommensteuer zulässig ist.
Die Zurechnung von Immobilienerträgen hängt nicht von der tatsächlichen Nutzung der Wohnung ab, sondern von deren Verfügbarkeit für den Inhaber. Das Gesetz sieht keine Umstände wie Arbeit oder Krankheit vor, um die Zurechnung zu vermeiden, und beschränkt die Ausnahmen ausschließlich auf Immobilien, die für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, Kapitalerträge generieren, sich im Bau befinden oder aus städtebaulichen Gründen nicht genutzt werden.
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