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Der Steuerpflichtige fragt, ob die Abschreibungen einer vermieteten Immobilie bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden müssen, da diese nicht als Aufwand abgezogen wurden. Die DGT antwortet, dass der Anschaffungswert um die steuerlich abzugsfähigen Abschreibungen zu mindern ist, unabhängig davon, ob diese als Aufwand geltend gemacht wurden oder nicht.
Gestellte Frage: Ob die Abschreibungen der Immobilie für die Ermittlung ihres Anschaffungswerts zur Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder des Veräußerungsverlusts bei der Übertragung einer Immobilie ist der Anschaffungswert um den Betrag der steuerlich abzugsfähigen Abschreibungen zu mindern. Diese Minderung muss unabhängig davon erfolgen, ob diese Abschreibungen während des Mietzeitraums tatsächlich als Aufwand geltend gemacht wurden. Die Mindestabschreibung ist gemäß den Bestimmungen der Einkommensteuerverordnung zu berechnen.
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