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Ein in den USA ansässiges Unternehmen fragt an, ob es nach der Reform von 2013 eine Befreiung von der Sondersteuer auf Immobilien (GEBI) beantragen muss. Die DGT stellt klar, dass das Unternehmen, da es nicht in einem Steueroasenland ansässig ist, nicht mehr steuerpflichtig ist und keinen Antrag stellen muss.
Cuestión planteada Si desde la entrada en vigor de la nueva regulación, con efecto desde 1 de enero de 2013, desaparece la obligacion formal de la empresa de solicitar la exención en el pago del Gravamen Especial sobre Bienes Inmuebles (GEBI), aplicable a entidades propietarias de bienes inmuebles en España.
Desde el 1 de enero de 2013, el gravamen especial solo se aplica a entidades residentes en países o territorios considerados paraísos fiscales. Al no ser la consultante residente en un paraíso fiscal, no está sujeta al impuesto y no requiere presentar declaración alguna. Respecto a ejercicios anteriores, la exención dependía del cumplimiento de requisitos materiales y de la presentación de la declaración con la documentación exigida en el plazo previsto.
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