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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er in seiner Erbschaftsteuererklärung jene Vermögenswerte angeben muss, die sein Bruder bereits von ihrem Vater geerbt hatte, bevor dieser selbst verstarb. Die DGT stellt klar, dass er als Übergangserbe die Steuer auf das gesamte Vermögen des ursprünglichen Erblassers abführen muss, einschließlich der Anteile, die seinem verstorbenen Bruder zustanden.
Fragestellung: Ob der Steuerpflichtige bei der Veranlagung der Steuer auf das von seinem Bruder erhaltene Erbe jene Vermögenswerte einschließen muss, die sein Bruder durch Erbschaft von seinem Vater erhalten hat.
Übertragende Erben folgen unmittelbar dem ursprünglichen Erblasser, weshalb sie die ISD auf die von diesem erworbenen Vermögenswerte und Rechte abführen müssen. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige in der Liquidation des Vaters sowohl sein eigenes Vermögen als auch das des verstorbenen Bruders, der das Erbe nicht angenommen hat, einschließen. Vermächtnisse an den verstorbenen Bruder gehören jedoch zu dessen eigenem Nachlass und müssen in einem separaten Nachlassverfahren abgewickelt werden.
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