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Ein schwedischer Staatsangehöriger erkundigt sich, ob er das Sonderbesteuerungsregime für entsandte Arbeitnehmer (Art. 93 LIRPF) in Anspruch nehmen kann, nachdem er als Geschäftsführer und Vorstand einer spanischen Gesellschaft eingestellt wurde. Die DGT stellt fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Umzug nach Spanien und der Tätigkeit nachgewiesen werden muss. Zudem sind Beteiligungsgrenzen zu beachten, falls es sich bei der Gesellschaft um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt.
Cuestión planteada Si al consultante le resulta de aplicación el régimen fiscal especial previsto en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
La aplicación del régimen especial requiere que el desplazamiento a España sea consecuencia de la adquisición de la condición de administrador. Debe existir una relación de causalidad que debe acreditarse con medios de prueba válidos. Si la entidad es patrimonial, el administrador no puede tener una participación que la convierta en entidad vinculada. Asimismo, no se deben obtener rentas que calificarían como obtenidas mediante un establecimiento permanente.
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