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V1608-20 26. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung einer 50-prozentigen Beteiligung an einer Gesellschaft in eine andere unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt klar, dass die Transaktion unter Einhaltung der Beteiligungs- und Besitzvoraussetzungen dieses Regime in Anspruch nehmen kann, sofern die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe stichhaltig sind und nicht primär der Erlangung eines Steuervorteils dienen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die dargelegte Motivation einem gültigen wirtschaftlichen Grund entspricht und die Einlage somit unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer festgelegte Sondersteuerregime fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für nicht monetäre Einlagen anzuwenden, muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein oder eine Betriebsstätte unterhalten, und der Einbringer muss nach der Transaktion eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital der Einheit halten. Zudem muss die Einlage von Anteilen die Anforderungen an den ununterbrochenen Besitz während des vorangegangenen Jahres erfüllen, und die Einheit darf nicht die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen als Haupttätigkeit ausüben. Schließlich darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und nicht auf der bloßen Suche nach einem Steuervorteil.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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