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V1558-25 3. September 2025 · SG de Tributación de las Operaciones Financieras Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Kein Abzug der Bemessungsgrundlage durch Beiträge zum Rentenplan des Ehegatten bei Einkommen über 8.000 Euro

Der Anfragende möchte wissen, ob er seine Bemessungsgrundlage durch Beiträge zum Rentenplan seines Ehegatten mindern kann. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, sofern der Ehegatte Arbeitsentgelt oder Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von mehr als 8.000 Euro pro Jahr bezieht.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Möglichkeit der Verringerung der Bemessungsgrundlage durch die geleisteten Beiträge.

Die Entscheidung der DGT

Um die Bemessungsgrundlage durch Beiträge zu Vorsorgesystemen, deren Inhaber der Ehegatte ist, zu verringern, darf der Ehegatte weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit noch aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, oder diese müssen weniger als 8.000 Euro pro Jahr betragen. Wenn der Ehegatte Einkünfte oberhalb dieser Grenze erzielt, kann der Steuerpflichtige die in Artikel 51.7 des LIRPF vorgesehene Ermäßigung von bis zu 1.000 Euro nicht anwenden.

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