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Ein Arbeitnehmer, der an eine Tochtergesellschaft eines spanischen Unternehmens in Marokko entsandt wurde, fragt nach der Anwendbarkeit der Einkommensteuerbefreiung für Auslandstätigkeiten. Die DGT stellt klar, dass für eine Befreiung die Leistung als eine konzerninterne Dienstleistung erfolgen muss, die der gebietsfremden Einheit einen Vorteil oder Nutzen bringt.
Cuestión planteada Si procede la aplicación de la exención establecida en la letra p) del artículo 7 de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse efectivamente en el extranjero para una entidad no residente o un establecimiento permanente. Si la entidad destinataria está vinculada a la empleadora, debe existir un servicio intragrupo que aporte una ventaja o utilidad a la entidad no residente, según el artículo 16.5 del TRLIS. No se considera servicio intragrupo aquel realizado por la matriz debido a sus propios intereses como accionista. El país de destino no debe ser paraíso fiscal y debe tener convenio de intercambio de información con España.
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