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Ein Doppelstaatler (spanisch und costaricanisch) erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung seiner Alters- und Witwenrenten aus Costa Rica bei einem Umzug nach Spanien. Die DGT stellt fest, dass diese bei steuerlichem Wohnsitz in Spanien als Arbeitsentgelt in der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu versteuern sind.
Cuestión planteada Tratamiento fiscal de las pensiones: en particular, si estará sujeto a doble imposición tributaria, si existe alguna exención aplicable por su condición de funcionario y educador en Costa Rica, si ambas pensiones se agregan para el cálculo del impuesto o se tratan separadamente.
Si el consultante es residente fiscal en España, tributará por su renta mundial. Las pensiones de Costa Rica estarán sujetas a imposición en España según el Convenio para evitar la doble imposición, ya sea por el artículo 18 o por el 19.2.b, al ser el consultante nacional español. Ambas pensiones se califican como rendimientos del trabajo y deben integrarse en la base imponible general sin exenciones aplicables.
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