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Ein spanisches Unternehmen erkundigt sich, ob Gehälter und Tagegelder von Arbeitnehmern, die ins Ausland entsandt werden, steuerfrei sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF anwendbar ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes, der Nichtansässigkeit des Unternehmens und eines Abkommen zum Informationsaustausch mit dem betreffenden Land erfüllt sind.
Cuestión planteada Si los importes que satisface la empresa a dichos trabajadores (salario, gratificaciones abonadas por el desplazamiento, dietas, horas extra) correspondientes a los días de desplazamiento al extranjero están exentos de tributación hasta el límite de 60.100 euros, por aplicación de la exención regulada en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Los rendimientos por trabajos realizados efectivamente en el extranjero están exentos hasta 60.100 euros si se prestan para una entidad no residente y en un país con impuesto análogo o convenio de intercambio de información. La exención incluye las retribuciones específicas y los días de viaje (llegada y partida). Las retribuciones no específicas se calculan mediante reparto proporcional según los días de estancia. Este régimen es incompatible con el de excesos excluidos de tributación.
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