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V1492-25 12. August 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · tipo impositivo reducido

Fahrzeugregistrierung am Wohnsitz von Personen mit eingeschränkter Mobilität keine zwingende Voraussetzung für 4 % MwSt.

Ein Anfragender erkundigt sich, ob für die Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes auf ein Fahrzeug für Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Registrierung an deren Wohnsitz erforderlich ist. Die DGT antwortet, dass dies keine zwingende Voraussetzung ist, wenngleich es als zulässiges Beweismittel gilt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Es soll geklärt werden, ob die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 4 Prozent voraussetzt, dass das Fahrzeug am Wohnsitz der Person mit eingeschränkter Mobilität angemeldet ist.

Die Entscheidung der DGT

Die Anwendung des 4-Prozent-Satzes erfordert die vorherige Anerkennung des Anspruchs durch die staatliche Steuerverwaltung. Das Eigentum am Fahrzeug auf den Namen der Person mit Behinderung oder die Zulassung an deren Wohnsitz sind keine zwingenden Voraussetzungen, stellen jedoch Beweismittel zur Bescheinigung des Verwendungszwecks des Fahrzeugs dar. Wird die vorherige Anerkennung nicht erwirkt, findet der Regelsatz von 21 % Anwendung.

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