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Ein Steuerpflichtiger über 65 Jahre erkundigt sich, ob die Schenkung des nackten Eigentums seiner Hauptwohnung an seine Tochter die Altersbefreiung ermöglicht. Die DGT stellt klar, dass der aus dieser Schenkung resultierende Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, sofern die Voraussetzungen für die Hauptwohnung erfüllt sind.
Fragestellung: Ob die in Artikel 33.4.b) des LIRPF vorgesehene Befreiung auf den Veräußerungsgewinn anwendbar wäre, der möglicherweise anlässlich der Schenkung des nackten Eigentums an der Immobilie an seine Tochter entsteht.
Die Schenkung des nackten Eigentums führt zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust, da sich die Zusammensetzung des Vermögens ändert. Wenn die Immobilie der Hauptwohnsitz des Schenkers ist (gemäß den Fristen und Umständen der Verordnung) und dieser über 65 Jahre alt ist, ist der aus der Schenkung des nackten Eigentums resultierende Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 33.4.b) des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) steuerfrei.
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