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Ein Steuerzahler fragt, ob er den Wert der geerbten Plantage und die Auktionskosten vom Verkaufserlös abziehen kann, um seinen Nettoertrag zu berechnen. Die DGT antwortet, dass nach der Methode der objektiven Schätzung keine Ausgaben abgezogen werden können, außer den Abschreibungen auf das Anlagevermögen.
Gestellte Frage: Ob bei der Ermittlung des vorangegangenen Nettoertrags der forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Wert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Kosten der Auktionsverwaltung vom Gesamterlös des Verkaufs abgezogen werden können.
Bei der Methode der objektiven Schätzung wird der Nettoertrag durch die von der Verwaltung festgelegten Indizes oder Module bestimmt. Gemäß den geltenden Anweisungen ist es nicht möglich, ausdrücklich irgendwelche Betriebsausgaben abzuziehen, mit der einzigen Ausnahme der Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen. Daher sind der Erwerbswert durch Erbschaft und die Kosten der Auktionsverwaltung nicht abzugsfähig.
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