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Ein tschechischer Staatsangehöriger erkundigt sich, ob er bei einem Umzug nach Spanien zur Leitung einer Immobiliengesellschaft das Sonderbesteuerungsverfahren gemäß Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern der Umzug die Folge seiner Ernennung zum Geschäftsführer ist und weitere gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.
Cuestión planteada Si, al consultante, le resultará de aplicación el régimen especial de tributación regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar el régimen especial, debe existir una relación de causalidad entre el desplazamiento a España y la adquisición de la condición de administrador. Si la entidad es patrimonial, el administrador no puede tener una participación que determine su condición de entidad vinculada. El consultante podrá optar por este régimen si su residencia fiscal en España deriva de su nombramiento como administrador de la sociedad y cumple los requisitos de no haber sido residente previo y no obtener rentas de establecimiento permanente.
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