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Eine selbstständige Arbeitnehmerin erkundigte sich, ob Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die sie aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einer Versicherung erhält, die Anwendung des Abzugs gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 1 LIRPF verhindern. Die DGT stellt klar, dass es sich hierbei um Leistungen der Sozialversicherung handelt, die den Abzug nicht ausschließen, sofern sie den Betrag von 4.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Cuestión planteada Si la percepción de tales rendimientos del trabajo le va a impedir aplicarse la reducción citada.
Las prestaciones de la Seguridad Social por incapacidad temporal tienen la calificación de rendimientos del trabajo según el artículo 17.2.a) de la LIRPF. No obstante, el incumplimiento del requisito de no percibir rendimientos del trabajo no se produce si estas prestaciones no superan los 4.000 euros anuales. Por tanto, si las cantidades imputadas por la mutua son inferiores a dicho límite, se puede aplicar la reducción prevista en el artículo 32.2.1º de la LIRPF.
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