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Eine Gesellschaft fragt an, ob Zahlungen an ihre Gesellschafter für professionelle Dienstleistungen (Bauleiter und Rechtsanwalt) als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu qualifizieren sind. Die DGT stellt fest, dass diese Zahlungen bei Erfüllung der Anforderungen des LIRPF die Natur von Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit haben.
Cuestión planteada 1º) Si las retribuciones percibidas por el socio aparejador por sus trabajos, se consideran rendimientos del trabajo personal a efectos del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y sujetas a su régimen general de retenciones o se debería facturar como trabajador autónomo y considerar sus retribuciones como rendimientos de actividad profesional.
Las retribuciones por servicios profesionales distintos de las funciones de administrador son rendimientos de actividades económicas si el contribuyente está incluido en el régimen especial de la Seguridad Social de autónomos o mutualidad alternativa. Para las funciones de administrador, las retribuciones se consideran rendimientos del trabajo. En ambos casos, al existir vinculación, las operaciones deben valorarse por su valor normal de mercado.
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