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V1432-21 17. Mai 2021 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · patrimonio público del suelo

Die Übertragung eines Grundstücks durch eine Stadtverwaltung unterliegt der MwSt. in Höhe von 21 % und der Tausch eines Gebäudes kann steuerfrei sein

Eine Stadtverwaltung erkundigt sich nach der Besteuerung der Veräußerung eines Grundstücks durch Tausch gegen ein Gebäude und einer möglichen Enteignung hinsichtlich der MwSt. und der Grunderwerbsteuer (ITP). Die DGT stellt fest, dass die Übertragung des Grundstücks der MwSt. unterliegt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, und dass die Übertragung des erhaltenen Gebäudes steuerfrei sein kann, wenn es sich um eine zweite Übertragung handelt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Einerseits hinterfragt der Anfragende die mögliche Steuerpflicht, Befreiung und gegebenenfalls den anzuwendenden Steuersatz für die Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Mehrwertsteuer. Andererseits wird gefragt, ob die Tauschoperation als Teilzahlung für das Grundstück, die eine zweite oder spätere Übertragung eines Gebäudes darstellt, der Grunderwerbsteuer (ITP) unterliegt und ob die Stadtverwaltung davon befreit ist. Schließlich die Frage nach der möglichen Steuerpflicht der Enteignungsmaßnahme an der Grunderwerbsteuer (ITP) und ihrer möglichen Befreiung von der Mehrwertsteuer.

Die Entscheidung der DGT

Die Übertragung eines Grundstücks durch eine Stadtverwaltung stellt eine unternehmerische Tätigkeit zur Verwaltung des öffentlichen Grundbesitzes dar und unterliegt daher der MwSt. in Höhe von 21 %. Die Übertragung des im Tausch erhaltenen Gebäudes unterliegt der MwSt., ist jedoch von ihr befreit, wenn es sich um eine zweite oder spätere Übertragung handelt. Im Falle einer Enteignung unterliegt die Übertragung der MwSt. nur dann, wenn der Übertragende Unternehmer oder Freiberufler ist. Die Stadtverwaltung ist aufgrund ihres Status als öffentliche Verwaltung von der Grunderwerbsteuer (ITP) befreit.

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