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Ein von einem spanischen Unternehmen nach Marokko entsandter Arbeitnehmer erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, da die Arbeit für eine in Spanien ansässige Einheit erbracht wird.
Cuestión planteada Aplicación de la exención establecida en la letra p) del artículo 7 de la Ley del IRPF.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse para una empresa no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. En este caso, al realizarse los trabajos para una empresa española, no se cumple el requisito de que la entidad destinataria sea no residente. Por tanto, no procede la exención por trabajos realizados en el extranjero.
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