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Ein spanisches Unternehmen, das als Handelsvertreter für eine rumänische Einheit tätig ist, erkundigt sich nach der Besteuerung seiner Provisionen. Die DGT stellt fest, dass die Provisionen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern sowohl in Spanien als auch in Rumänien steuerpflichtig sein können, wobei in Rumänien eine Quellensteuer von maximal 5 % auf den Bruttobetrag einbehalten werden darf.
Cuestión planteada Tributación de las comisiones percibidas por la consultante de acuerdo con el Convenio hispano rumano para evitar la doble imposición.
Al no existir un establecimiento permanente de la empresa española en Rumanía, se aplica el artículo 13 del Convenio hispano-rumano. Las comisiones pueden someterse a imposición en España y también en el Estado de donde proceden. En este último, si el perceptor es el beneficiario efectivo, el impuesto no puede exceder del 5 por 100 del importe bruto.
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