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Der Anfragende erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Lohnsteigerungen aus dem Jahr 2023, die aufgrund eines im Jahr 2024 veröffentlichten Tarifvertrags erst 2024 ausgezahlt wurden. Die DGT stellt fest, dass diese im Jahr 2024 zu versteuern sind, da dies das Jahr ihrer Fälligkeit ist, und erläutert das Verfahren zur Korrektur der Steuererklärung für 2023.
Cuestión planteada Imputación temporal de los incrementos salariales. Solicita saber cómo debe proceder para no pagar dos veces por los mismos.
Los rendimientos del trabajo se imputan al período impositivo en que sean exigibles. Al suscribirse el convenio y establecerse el abono en 2024, los incrementos salariales son exigibles en ese año y no en 2023. Para rectificar la autoliquidación de 2023, al no existir modelo de autoliquidación rectificativa regulado para dicho ejercicio, se debe seguir el procedimiento de rectificación previsto en el artículo 120.3 de la LGT.
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