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Ein Mitarbeiter einer Stadtverwaltung erkundigt sich, ob die auf Dienstalter basierenden Produktivitätszuschläge für die Reduzierung nach Art. 18 Abs. 2 LIRPF in Betracht kommen. Die DGT stellt klar, dass für die Anwendung dieser Reduzierung zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Der Ertrag muss an eine Mindestbetriebszugehörigkeit gekoppelt sein und die entsprechende Tarifvereinbarung muss einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren umfassen.
Cuestión planteada Aplicación de la reducción señalada en el artículo 18.2 de la Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la reducción del 30%, el rendimiento debe tener un periodo de generación superior a dos años. Esto requiere que el rendimiento esté vinculado a una antigüedad en la empresa de al menos ese periodo y que el convenio o contrato que lo establece también supere los dos años. Además, no se puede haber aplicado esta reducción a otros rendimientos similares en los cinco periodos impositivos anteriores y el importe no debe superar los 300.000 euros anuales.
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