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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob sie die Befreiung bei Reinvestition in Anspruch nehmen kann, wenn sie ihre Wohnung vor Ablauf der dreijährigen Haltedauer aufgrund von Wohnverhältnissen und der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten verkauft. Die DGT stellt klar, dass für eine Ausnahme von der Dreijahresfrist die Umstände einen Wohnortwechsel zwingend erforderlich machen müssen.
Gestellte Frage: Möglichkeit, diese Wohnung als gewöhnlichen Wohnsitz zu betrachten, obwohl man nicht für einen Zeitraum von drei Jahren darin residiert hat, um so die Freistellung bei Reinvestition anwenden zu können.
Damit eine Wohnung als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, ohne dass drei Jahre vergangen sind, müssen Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen. Der Begriff „zwingend“ impliziert eine unbedingte Verpflichtung oder Notwendigkeit, die den Willen oder die Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen ausschließt. Gründe wie die Bewohnbarkeit oder der Bedarf an mehr Arbeitsraum sind in der Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich enthalten. Die Beurteilung, ob diese Umstände einen Wohnsitzwechsel erzwingen, obliegt der Verwaltung anhand der vorgelegten Beweise.
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