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Eine Arbeitnehmerin fragt an, ob die 30 %-Minderung gemäß Art. 18.2 LIRPF auf Beträge angewendet werden kann, die infolge gerichtlicher Entscheidungen für nicht genossenen Urlaub gezahlt werden. Die DGT stellt fest, dass die Minderung nicht zulässig ist, da kein Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren vorliegt.
Cuestión planteada Aplicación de la reducción del artículo 18.2 de la Ley 35/2006 a las cantidades percibidas por las vacaciones no disfrutadas.
La reducción del 30% no es aplicable a las cantidades por vacaciones pendientes de disfrute en este caso. Las diferencias salariales por vacaciones de 2022 no se imputan a 2024 porque ya fueron liquidadas en el finiquito de diciembre de 2022. Al no cumplirse la regla de imputación por resolución judicial para esos conceptos, no existe un periodo continuado de generación superior a dos años que permita la reducción.
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