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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer die Befreiung gemäß Art. 7 Buchst. p) LIRPF in Anspruch nehmen können, sowohl bei Projekten mit externen Kunden als auch bei Tätigkeiten für Konzerngesellschaften. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung möglich ist, sofern die Arbeit tatsächlich im Ausland erbracht wird, der Empfänger der Leistung eine gebietsfremde Einheit ist (unter Berücksichtigung von Konzerninternen Dienstleistungen gemäß TRLIS) und das Bestimmungsland kein Steueroasenstatus aufweist.
Cuestión planteada A) Posibilidad de aplicar la exención prevista en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas en el caso de trabajadores residentes en España que la consultante desplaza al extranjero para:
La exención requiere que los trabajos se realicen efectivamente en el extranjero, con el centro de trabajo fijado temporalmente fuera de España. El destinatario debe ser una entidad no residente o un establecimiento permanente en el extranjero; en caso de servicios intragrupo, debe existir una ventaja o utilidad para la entidad destinataria según el TRLIS. Además, en el territorio de realización debe aplicarse un impuesto de naturaleza similar y no ser un paraíso fiscal. La exención es incompatible con el régimen de excesos excluidos de tributación.
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