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Eine Kompensationsvereinigung erkundigt sich, welcher Mehrwertsteuersatz bei der Rückerstattung von Überschüssen aus Sonderumlagen an ihre Mitglieder anzuwenden ist und ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift. Die DGT stellt klar, dass die Korrektur des Steuerbetrags unter Anwendung des zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entstehung geltenden Satzes erfolgen muss und dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht auf Umsätze anwendbar ist, die vor Oktober 2012 entstanden sind.
Fragestellung 1. In Bezug auf die Rückerstattung der Beiträge an die Miteigentümer: Da die entsprechende durchgereichte Umsatzsteuer zu den jeweils geltenden Sätzen berechnet wurde (16%, 18%, 21%, 0% durch Reverse Charge), welcher Umsatzsteuersatz muss auf die Gutschrift der genannten Rückerstattungen angewendet werden? Liegt hier ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Artikel 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 vor?
Die Berichtigung der Steuerbeträge muss durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen, der die ursprüngliche Steuererhebung vorgenommen hat. Der anzuwendende Steuersatz ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Entstehens der steuerpflichtigen Leistung gilt, deren Bemessungsgrundlage geändert wird. Der Mechanismus des Reverse Charge gemäß Artikel 84.Uno.2.f) findet nur auf Umsätze Anwendung, deren Entstehung ab dem 31. Oktober 2012 erfolgt ist.
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