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Es wird angefragt, ob die ITP und AJD eines Kaufvertrags aus dem Jahr 1973 verjährt sind und welche Bemessungsgrundlage anzuwenden wäre. Die DGT gibt an, dass die Verjährung eine Frage des Sachverhalts ist, die vom Finanzamt nach dem Nachweis des Todes der Unterzeichner oder der Übergabe des Dokuments zu entscheiden ist.
Gestellte Frage: Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer und die Steuer auf Urkunden (ITP und AJD) in Bezug auf den genannten Kaufvertrag verjährt sind, und falls nicht, die Bestimmung, ob die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis von 1973 oder die Bewertung der Immobilie in der Erbschaft- und Schenkungsteuer wäre.
Für die Berechnung der Verjährung bei privatschriftlichen Dokumenten ist das Sterbedatum der Unterzeichner oder das Datum der Übergabe an den Amtsträger gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu berücksichtigen. Die Feststellung, ob die Steuer verjährt ist, ist eine Frage des Sachverhalts, die gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss. Liegt keine Verjährung vor, bestimmen das Rechtsregime und die Bewertung der Immobilie das Datum des privatschriftlichen Dokuments, das für die Zwecke der Verjährung maßgeblich ist.
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