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Ein Eigentümer erkundigt sich, ob er die Zurechnung von Erträgen aus einer überfluteten und für die Vermietung unbrauchbaren Wohnung versteuern muss und wie eine mögliche Versicherungsentschädigung besteuert würde. Die DGT antwortet, dass die Zurechnung von Erträgen aufgrund der bloßen Verfügbarkeit der Immobilie obligatorisch ist, und erläutert die Behandlung der Entschädigung, je nachdem, ob sie für eine Reparatur oder aufgrund einer Zerstörung erfolgt.
Gestellte Frage: Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen.
Die Zurechnung von Immobilienerträgen erfolgt immer dann, wenn die Immobilie verfügbar ist, ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzung oder Umstände, die ihre Nutzung verhindern, außer in den gesetzlich festgelegten Fällen. In Bezug auf die Entschädigung liegt bei einer Reparatur nur dann ein Veräußerungsgewinn oder -verlust vor, wenn der Betrag nicht mit den Reparaturkosten übereinstimmt. Bei einer Zerstörung wird der Gewinn oder Verlust durch die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Anschaffungswert des Elements berechnet.
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