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Die Anfragenden erkundigen sich, ob der Wert von durch Erbschaft erworbenen Aktien in der Vermögensteuer und der vorübergehenden Solidaritätssteuer für Großvermögen (ITSGF) anzugeben ist. Die DGT stellt fest, dass sich die Wirkungen der Erbanahme auf den Zeitpunkt des Todes zurückbeziehen, weshalb die Erben als Eigentümer gelten und die Aktien in die Bemessungsgrundlage aufnehmen müssen.
Cuestión planteada Si, a efectos del Impuesto sobre el Patrimonio y del Impuesto Temporal de Solidaridad de Grandes Fortunas, debe incluirse en la autoliquidación el valor de las referidas acciones. En caso afirmativo, si dicho valor debe integrarse en la base imponible de los referidos impuestos.
El Impuesto sobre el Patrimonio y el ITSGF gravan la titularidad del patrimonio neto a 31 de diciembre. Dado que la aceptación de la herencia retrotrae sus efectos al momento del fallecimiento, los consultantes parecen ser los titulares de las acciones. En principio, deben incluir dichas acciones en la autoliquidación y formar parte de la base imponible según su titularidad jurídica. Este criterio es aplicable también al ITSGF por su remisión a las normas del IP.
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