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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob der Verkauf von geerbten Grundstücken nach einem Parzellierungs- und Erschließungsprozess, an dem er als Unternehmer teilgenommen hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit oder einen Vermögenszuwachs darstellt. Die DGT stellt fest, dass die Grundstücke als Vorräte gelten und der Verkauf Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit generiert, da nachgewiesen wurde, dass der Steuerpflichtige bei den Erschließungsmaßnahmen als Unternehmer oder Freiberufler gehandelt hat.
Ob der Verkauf der erhaltenen Grundstücke zu Erträgen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder zu Veräußerungsgewinnen oder Veräußerungsverlusten führt.
Die Immobilienentwicklung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn eine Organisation der Produktionsmittel zum Verkauf von Immobilien vorliegt. Bei treuhänderischen Ausgleichsausschüssen impliziert die Erschließung nicht notwendigerweise eine wirtschaftliche Tätigkeit, es sei denn, es werden konkrete Umstände wie die Verwaltung oder der vorherige Status des Eigentümers analysiert. In diesem Fall werden die Grundstücke, da nachgewiesen wurde, dass die Person bei der Erschließung als Unternehmer oder Freiberufler tätig war, als Vorräte betrachtet, und ihr Verkauf führt zu Erträgen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.
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