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V1121-25 26. Juni 2025 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
IP · personalidad jurídica

Vermögen einer Stiftung, an der man nicht Inhaber ist, darf nicht in der Vermögensteuer berücksichtigt werden

Der Steuerpflichtige fragt an, ob er in seiner Vermögensteuer die Vermögenswerte einer deutschen Stiftung angeben muss, an der er weder Inhaber noch Begünstigter ist. Das Finanzamt antwortet, dass die Stiftung aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit über eigene Vermögenswerte verfügt, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören und daher nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt werden dürfen.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1. Muss der Steuerpflichtige in seiner Erklärung zur Vermögensteuer oder zur vorübergehenden Solidaritätssteuer für Großvermögen die Vermögenswerte oder Rechte der Stiftung angeben, wenn er weder eine Beteiligung, noch die rechtliche Inhaberschaft noch dingliche Rechte an diesen hält?

Die Entscheidung der DGT

Die Vermögenswerte und Rechte einer Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören ausschließlich der juristischen Person. Der Steuerpflichtige darf die Vermögenswerte der Stiftung nicht in seinen Erklärungen zur Vermögensteuer (IP) und zur vorübergehenden Solidaritätssteuer für Großvermögen (ITSGF) angeben, wenn er keine wirtschaftlichen Rechte an diesen nicht hält. Selbst wenn er Begünstigter oder Mitglied des Leitungsorgan wäre, wären seine Rechte ohne bestimmte wirtschaftliche Rechte oder Verfügungsgewalt lediglich eine bloße Erwartung ohne wirtschaftlichen Wert und wären somit nicht steuerpflichtig.

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