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Es wird angefragt, ob die Anschaffungskosten (Notar, Register) und Veräußerungskosten (Immobilienmaklerprovision, kommunale Wertzuwachssteuer) bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes abgezogen werden können. Die DGT antwortet, dass diese Kosten der Transaktion inhärent sind und in die Anschaffungs- und Veräußerungswerte einbezogen werden können.
Fragestellung: Ob die beim Kauf entstandenen Kosten, unter anderem Notar- und Registergebühren, sowie beim Verkauf, wie etwa Maklerprovisionen oder die kommunale Wertzuwachssteuer, zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes abziehbar sind.
Der Anschaffungswert umfasst den tatsächlichen Betrag zuzüglich der der Anschaffung inhärenten Kosten und Steuern, unter Ausschluss von Zinsen. Der Veräußerungswert ist der tatsächliche Verkaufserlös, von dem die vom Veräußerer getragenen inhärenten Kosten und Steuern abgezogen werden. Als inhärente Kosten gelten solche, die in direktem Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf stehen, wie Notargebühren, Registergebühren, Verwaltungsgebühren, Immobilienmaklerprovisionen und die Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken in städtischen Gebieten.
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