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Ein Reservist mit besonderer Verfügbarkeit erkundigt sich, ob die aufgrund seines Status erhaltene finanzielle Zulage von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die DGT stellt fest, dass dieser Betrag steuerlich als Arbeitslohn einzustufen ist und daher der Steuerpflicht unterliegt.
Cuestión planteada Calificación fiscal de dicha asignación económica, y si está exenta de tributación.
La asignación por disponibilidad percibida por los reservistas de especial disponibilidad constituye un rendimiento del trabajo según el artículo 17.1 de la Ley 35/2006. Esta cuantía no se encuentra amparada por ningún supuesto de exención legal, por lo que está sujeta a la tributación en el IRPF y a su correspondiente sistema de retenciones.
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